Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Leistungsumfang der JS Dienstleistungen GmbH.
Stand: Juni 2026
AGB und Leistungsumfang der Firma JSD GmbH
1. Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweiligen Fassung für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zur Auftragnehmerin. Dazu gehören: Verträge über Fassadenreinigung/-wäsche, Glasreinigung, Baumarbeiten, GalaBau und Baggerarbeiten beim Auftraggeber (AG) durch die Firma „JSD GmbH“ im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt. Die AGB werden bei Auftragserteilung per Bestätigung dem Auftraggeber zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.
2. AGB des AG
AGB des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Der AN geht nach Auftragserteilung davon aus, dass die ihm zur Verfügung gestellten Informationen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.
3. Schriftform
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform. Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
4. Leistungserfüllung
Die Leistung ist nach Abnahme durch den Auftraggeber als erfüllt anzusehen. Dies ist ferner anzunehmen, wenn der AN alle vereinbarten Leistungen nachweislich erbracht hat. Der AN kann sich teilweise zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Drittanbietern als Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen bedienen. Der AG verpflichtet sich, bei der projektbezogenen Kommunikation ausschließlich mit der Auftragnehmerin zu korrespondieren, die Erfüllungsgehilfen sind ausdrücklich nicht berechtigt, eigenständig Erklärungen für die Auftragnehmerin abzugeben.
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem fest vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, werden bereits tatsächlich angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert in Rechnung gestellt.
Unvorhersehbarer Mehraufwand/Mehrkosten werden dem AG schnellstmöglich mitgeteilt und unabhängig von bestehenden Angeboten in Rechnung gestellt.
5. Rechnungserstellung
Die Berechnung der geschuldeten Leistung wird nach Leistungserbringung vorgenommen.
Aufträge bei denen der AN mit einer größeren Summe in Vorleistung gehen muss, ist der AN berechtigt eine angemessene Vorkasse zu verlangen. Diese muss spätestens bei Arbeitsbeginn vorhanden sein.
Bei Aufträgen, deren Vollendung einen längeren Zeitraum als 1 Woche erfordert, ist der AN berechtigt, die jeweils erbrachten Zwischenleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
Preise verstehen sich stets als netto zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Steuer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Zahlungsziel für den Auftraggeber beträgt 14 Tage.
Soweit die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, kommt der AG auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Das Recht des AG, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistung oder eventuellen Gewährleistungsansprüchen einzubehalten, ist ausgeschlossen.
6a. Leistungsumfang Fassadenreinigung/-wäsche, Glasreinigung
Leistungsinhalt und geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Schmutz nach dem Stand der Technik bzw. nach Wunsch/Absprache mit dem AG. Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, sofern die Verfärbungen auf altersbedingte andere Umweltablagerungen, Bauteilabfärbungen, nicht sanierbare Schäden oder Graffitis beruhen.
Geeignete Fassadenbeschaffenheit / Rücktrittsrecht
Die Fassadenreinigung-/wäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen. Der AG steht dafür ein, dass die zu reinigenden Flächen die geeignete Beschaffenheit aufweisen, für die zusammen abgesprochene Reinigungsart aufweisen. Den AN trifft hinsichtlich der Beschaffenheit der Fassade keine Prüfungs- oder Analysepflicht. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenseite Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen.
Undichtigkeit Fassadenreinigung/-wäsche, Glasreinigung
Der AG hat die Dichtigkeit von Durchdringungen (z. B. Fenster, Türen, Anschlüsse) an der Fassade sicher zu stellen. Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN vor Auftragsdurchführung hierauf hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG, das Gebäude und die von der Fassadenwäsche betroffenen Bauteile und Flächen ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden oder vergleichbare Schäden, die infolge der Undichtigkeit eintreten, ist ausgeschlossen.
Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass die fehlende oder unzureichende Abdichtung zu Schäden führen kann, so kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung ist nach erfolgter Abdichtung von den Parteien neu festzulegen. Kommt der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Reinigung / Rückstände an Bauteilen
Bei der Fassadenwäsche/Glasreinigung können Verschmutzungen an Fenstern, Türen, Wänden oder sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche/Glasreinigung hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Reinigungsmittels sowie Wasserflecken. Der AN ist zur Beseitigung der vorstehenden Rückstände nicht verpflichtet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken sofort nach Beendigung der Fassadenwäsche auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Für Schäden, die durch verspätete Reinigung durch den AG eintreten, haftet der AN nicht.
Probefläche
Das Anlegen einer Probefläche stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Reinigungserfolgs dar, sondern dient lediglich der Feststellung des geeigneten Reinigungsmittels.
6a Leistungsumfang Baumarbeiten
- Baumfällung: Schnitt maximal 20 cm über Geländehöhe, Die Wurzel verbleibt im Boden. Kann aber durch uns entfernt werden.
- Formschnitt: Gehölzschnitt zur Herstellung eines angenehmen optischen Eindrucks.
- Kronenpflege: Ausschneiden von toten, kranken, gebrochenen, beschädigten, sich kreuzenden und reibenden Ästen. Vorbeugen von Fehlentwicklungen durch Schnittmaßnahmen im Feinast- und Schwachastbereich, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig.
- Totholzentnahme: Entfernen von toten und gebrochenen Ästen aus Gründen der Verkehrssicherheit.
- Kroneneinkürzung: Schnittmaßnahme zur Verkleinerung der Krone im Fein-, Schwach- und Grobastbereich des Baumes, optische Gesichtspunkte nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Kronenauslichtung: Entfernt ganze Äste am Ansatz zur Erhöhung der Winddurchlässigkeit der Krone.
6b Leistungsumfang GalaBau
- Hecken schneiden
- Rasen mähen
- Pflanzen und kleinere Bäume setzen
- Gärten anlegen
- Böden begradigen
- Pflastersteine verlegen
Für von der Firma JSD GmbH gelieferte oder beschafften Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen. Für die vom AG gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. übernimmt der AN keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herführen.
6c Leistungsumfang Baggerarbeiten
- Ausschachtungen (Fundamente, Streifenfundamente, Teiche, Pools, Dränage, Zisternen ...)
- Gräben für Hausanschlüsse, Abwasserrohre oder sonstige Leitungen
- Kellerfreilegungen
- Aufschüttungen
- Planieren von Flächen
- Wurzelentfernung
- Erdarbeiten für Gartengestaltung oder Pflasterarbeiten
- Abtransport von Aushub oder Bauschutt
7. Mitwirkungspflicht des AG
7.1 Ansprechpartner vor Ort
Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Vertreter vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen.
7.2 Genehmigungen
Vor Beginn der Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Bewilligungen einzuholen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten, die der Firma JSD GmbH durch ein Fehlen nicht oder nicht vollständig eingeholter Genehmigungen oder Bewilligungen entstehen. Der AN ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit von z.B. Fällgenehmigungen und Bewilligungen zu überprüfen.
Für im Boden Verlaufende Rohre, Kabel etc., kann der AN keine Haftung übernehmen. Der AG hat sich hierüber vorab zu informieren und die dem AN ggf. mit zu teilen
4.2 Zugang / Rücktrittsrechtes AN
Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung ungehinderter Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Arbeiten nicht ausreichend gewährleistet sein und der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des AN nicht ermöglicht, so ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
4.3 Strom- / Wasserversorgung
Der AG hat dem AN das für die Auftragsdurchführung erforderliche Nutzwasser sowie einen Stromanschluss (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
5. Abnahme
Die Abnahme erfolgt schriftlich unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten auf dem hierfür vorgesehenen Formular des AN. Eventuelle Beanstandungen hat der AG unverzüglich mitzuteilen.
7. Haftung
Für Schäden, die nachweislich auf unsere Arbeiten zurückzuführen sind, haftet der AN im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schäden, die dem AN nicht unverzüglich angezeigt werden entfällt die Haftung. Haftet der AN wegen schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, ist der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Verjährungsfrist bei Mängeln und Schadenersatz
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren nach der gesetzlichen Frist innerhalb von zwei Jahren.
9. Höhere Gewalt / Arbeitskampf / Wetter
Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt, Schlechtwetter, Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt entsprechend bei Verzögerungen der Leistung, wobei die Ansprüche (z. B. Schadenersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) entsprechend ausgenommen sind.
10. Hinweis Datenspeicherung
Geschäftsnotwendige sowie im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässige Daten werden EDV-mäßig gespeichert und verwaltet.
11. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen wirksam. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll eine solche treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
